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Arbeitstitel


Dieses Recht setzte der Kaiser zu Mainz mit Zustimmung der Fürsten.

Wir setzen und gebieten kraft unserer kaiserlichen Gewalt und mit Unterstützung der Fürsten und mit anderen dem Reich treuen Lehensleuten:
Jeder Sohn, der seinen Vater von dessen Burgen oder anderem Besitz verstößt oder mit Brand und Raub überzieht oder mit den Feinden seines Vaters mit Treuwort oder mit Eiden ein Bündnis eingeht, das gegen das Ansehen des Vaters gerichtet ist oder auf sein Verderben zielt, überführt ihn dessen sein Vater durch Eid auf die Reliquien vor seinem Richter mit zwei zur Teilnahme am Gericht berechtigten Männern, die niemand zu Recht zurückweisen kann, dann sollen durch Urteil dem Sohn abgesprochen werden: Eigen und Lehen und Fahrhabe und wahrlich aller Besitz, den er von Vater oder von Mutter erben sollte, auf immer, so daß ihm weder der Richter noch der Vater jemals wieder dazu verhelfen kann, daß er irgendein Recht an demselben Besitz jemals wieder zu gewinnen vermag. Jeder Sohn, der nach dem Leben seines Vaters trachtet oder ihn frevelhaft angreift mit Körperverletzung oder mit Gefangennahme, oder wenn er ihn in irgendeine Art von Fessel legt, die man als Gefangenschaft bezeichnet, wird er dessen vor einem Richter überführt, wie hiervor geschrieben steht, derselbe ist ehrlos und rechtlos auf immer, so daß er nie wieder zu seinem Recht kommen kann. Alle, die der Vater zum Zeugenbeweis vor dem Richter in diesen Angelegenheiten, von denen hiervor geschrieben ist, bestimmt, die können sich dem nicht durch Berufung auf ein Lehensverhältnis oder auf irgendeine andere Sache entziehen, sie bekennen denn dem Vater die Wahrheit. Wer dies nicht tun will, den muß der Richter dazu zwingen, es sei denn, daß er vor dem Richter auf die Reliquien schwöre, daß er davon nichts wisse. Hat der Vater Dienstmannen oder Eigenleute, mit deren Unterstützung oder Hilfe eines dieser Dinge der Sohn gegen seinen Vater unternimmt, wie hiervor geschrieben ist, überführt ihn dessen sein Vater vor seinem Richter selbdritt mit Eid auf die Reliquien, dieselben sind ehrlos und rechtlos auf immer, so daß sie niemals wieder zu ihrem Recht kommen können, auf keine Art und Weise. Der Vater aber kann gegen die Leute, sie mögen Dienstmannen oder Eigenleute sein, nicht so vorgehen in diesen Angelegenheiten, daß sie ehrlos und rechtlos werden, wenn er nicht zuvor den Sohn dessen überführt hat. Alle Art von anderen Leuten, die des Vaters Dienst- oder Eigenleute nicht sind, mit deren Unterstützung oder Hilfe der Sohn gegen seinen Vater eines dieser Dinge tut, die hiervor genannt sind, überführt sie der Vater dessen, wie hiervor geschrieben steht, dieselben Leute soll der Richter, in dessen Gericht es geschehen ist, in die Acht tun, und er soll sie nimmermehr daraus entlassen, sie vergelten denn dem Vater seinen Schaden zweifach, den er von ihnen oder durch ihre Hilfe erlitten hat, und auch dem Richter, was diesem von Rechts wegen zusteht. Hat einer derselben ein Lehen von dem Vater, dasselbe Lehen soll dem Vater sofort ledig werden, wenn er ihn überführt, und es soll ihm niemals wieder geliehen werden. Oder leiht er es ihm doch wieder, so muß er dem Richter von seinem Eigen oder seinem Lehen ebensoviel in seine Verfügungsgewalt leihen oder übergeben. Verfügt er über keines von beiden, so soll er ihm soviel Silber geben, wie das Lehen wert ist. Für alle die Rechtshändel, die hiervor genannt sind, gilt: Es kann jeder gerichtsfähige freie Mann, der im Besitz seines Rechts ist, dem Vater, er sei ein Fürst oder sonst ein Freier von hohem Stand, helfen, dies zu bezeugen, wenn immer er die Wahrheit kennt. Ein Dienstmann kann es auch mit anderen Dienstleuten bezeugen, ein Eigenmann mit seinen Standesgenossen, ein Bauer mit seinesgleichen. Ein jeglicher Freie hilft dabei auch wohl einem Dienstmann, wenn er davon weiß. Ein Dienstmann hilft dabei auch wohl einem Standesgenossen, der unter ihm steht. Die geringeren Standes sind, können denen höheren Standes nicht helfen. Ist es aber so, daß der Vater wegen Gefangenschaft oder Krankheit oder andeer echter Not sein Recht vor Gericht nicht persönlich fordern kann, so soll es einer seiner Verwandten tun. Und es soll der Verwandte beschwören, daß den Vater echte Not am Kommen hindert, und er soll den Hinderungsgrund nennen. Und wenn er es nachweist, so muß man ihm Recht sprechen in der Angelegenheit an Stelle des Vaters, so als ob der Vater persönlich anwesend wäre.

Diese gesetzliche Bestimmung handelt davon, daß niemand sich selbst räche.

Wir setzen und gebieten: Welcher Schaden auch immer irgendeinem in irgendeiner Streitsache zustoße, daß er selbst sich dafür nicht räche, er klage es erst dem Richter und verfolge seine Klage bis zu Ende, wie es Recht ist, sofern er nicht sein Leben und sein Gut in Notwehr verteidigen muß. Wer sich anders rächt, als hiervor geschrieben steht, welchen Schaden er immer dabei anrichtet, den muß er zweifach vergelten, und was immer an Schaden ihm geschieht, der soll verloren sein und mit keiner Klage anhängig gemacht werden. Wer aber seine Klage vorbringt, wie davor geschrieben steht, wird ihm nicht Recht gesprochen, so kann er um dieser Drangsal willen seinen Feinden die Fehde ansagen. Das soll er bei Tag tun. Und von dem Tag an, an dem er ihm die Fehde angesagt hat, bis auf den vierten Tag soll er ihm (seinem Gegner) keinen Schaden zufügen, weder an Leib noch an Gut, so hat er drei volle Tage Frieden. Derjenige, dem da die Fehde angekündigt wird, soll ebenfalls demjenigen, der ihm die Fehde angesagt hat, weder an Leib noch an Gut bis zum vierten Tag einen Schaden zufügen. Und an welchem diese Bestimmung gebrochen wird, der soll vor seinen Richter gehen und soll denjenigen verklagen, der ihm dies angetan hat. Diesen soll der Richter selbst vorladen oder sein Bote. Kann derselbe, der da gerichtlich angesprochen ist, nicht seine Unschuld mit sieben gerichtsfähigen Männern durch Eid auf die Reliquien vor dem Richter beweisen, so sei er ehrlos und rechtlos auf immer, so daß er niemals wieder zu seinem Recht kommen kann.

Von Zöllen.

Wir setzen und gebieten, daß alle die Zölle, die seit unseres Vaters, Kaiser Heinrichs Zeit zu Wasser und zu Lande eingerichtet worden sind, aufgehoben werden; es sei denn, daß derjenige, der sie hat, zuverlässig durch Eid auf die Reliquien beweisen kann, daß er ein Recht darauf hat. Wir gebieten aber auch, daß man bei allen Zöllen, die gegenüber ihrer ursprünglichen Festsetzung erhöht worden sind, die Erhöhung rückgängig mache und der Zoll so bleibe, wie er von Rechts wegen soll. Jeder, der höheren Zoll nimmt, als er zu Recht darf oder an einer anderen Stelle, als sie gesetzmäßig festgelegt ist, wird er dessen überführt vor seinem Richter oder vor dem Kaiser, wie es sein Recht ist, den soll man wie einen Straßenräuber behandeln. Alle, die Zölle einnehmen zu Wasser oder zu Lande, die sollen den Wegen und Brücken gegenüber ihre Verpflichtungen mit Herstellen und Ausbessern erfüllen. Und sie sollen denjenigen, von denen sie Zoll nehmen, Friede und Geleitschutz gewähren nach ihrem Vermögen, so weit ihr Gericht reicht, damit sie keinen Schaden leiden. Wer dieses Gebot dreimal bricht, wird er dessen überführt vor dem Kaiser, wie es Recht ist, (so) soll der Zoll dem Kaiser ledig sein.

Von Streitigkeiten.

Wenn zwei im Streit miteinander liegen, von denen einer oder beide Geleitrecht haben, wer von diesen die Leute im Bösen angreift, wird er dessen überführt, wie es Recht ist, über den soll man richten wie über einen Straßenräuber.

Von den Straßen.

Wir setzen und gebieten, daß man auf öffentlichen Landstraßen reise und niemand einen anderen mit Gewalt von der rechten Straße verdränge.

Von Städten und Burgen.

Wir setzen und gebieten, welcher Herr seine Stadt oder seine Burg durch Bauten befestigen will, der soll dies mit seinem Vermögen und mit dem Gut seiner Leute und nicht mit dem Besitz der Landleute tun. Und wer dafür irgendeinen Zoll erhebt, den soll man wie einen Straßenräuber behandeln.

Von Münzstätten.

Wir setzen und gebieten, daß alle die Münzstätten, die seit unseres Vaters, des Kaiser Heinrichs Zeiten eingerichtet worden sind, wieder abgeschafft werden, es sei denn, daß der, der sie inne hat, vor dem Kaiser bezeugen kann, daß er sie zu Recht besitzt. Und wer auf jemandes Münze irgendeine Art von Fälschung schlägt, den soll man wie einen Fälscher behandeln und ebenso denjenigen, der angeordnet hat, sie zu schlagen. Wir gebieten, daß man die alten Münzen nach ihrer Bestimmung halte und verbiete jede Fälschung. An wem der gelobte Friede gebrochen wird, der bezeuge durch Eid auf die Reliquien vor seinem Richter, mit dem er den Handfrieden zustande gebracht hat, und mit zwei anderen, gerichtsfähigen Leuten, die im Besitz ihrer Rechte sind, daß der Friede an ihm gebrochen worden sei; der Richter soll ihn, der den Frieden gebrochen hat, in die Acht tun und soll ihn nimmermehr ohne Zustimmung des Klägers aus der Acht entlassen, oder er verliere darum die Hand. Sei es denn so, daß er (der Täter) mit Totschlag den Frieden breche, so soll einer seiner (des Erschlagenen) Verwandten um diese Tat klagen und soll dies vor Gericht vertreten, wie zuvor geschrieben steht. Und wenn er dies (durch Eid) beweist, so soll derselbe (Täter) nicht anders aus der Acht kommen als mit dem Tod. Und er soll ehrlos und rechtlos sein. Will aber derjenige, der den gelobten Frieden gemacht oder empfangen hat, nicht wahrheitsgemäß eingestehen, daß er an ihm gebrochen wurde, dem soll dies der Richter bei des Kaisers Huld gebieten, daß er ihm zu seinem Recht verhelfe, es sei denn, er schwöre auf die Reliquien, daß er nichts davon wisse. Unterläßt er dies um eines Lehensverhältnisses oder irgendeiner anderen Sache willen, so schuldet er dem Kaiser und dem Richter die Hand.

Von denjenigen, die Gericht haben.

Wir setzen und gebieten bei unserer Huld, daß alle unsere Fürsten und alle, die Gericht von uns haben, dem Recht gemäß richten, wie es des Landes Recht und Gewohnheit ist, und daß sie dasselbe denjenigen gebieten, welche Gericht von ihnen haben. Wer dies nicht tut, über den wollen wir scharf richten, wie es Recht ist, und was immer uns über diesen geurteilt wird, davon wollen wir nichts erlassen und darin niemanden übersehen oder schonen. Und wir gebieten auch den Fürsten, daß sie mit Buße diejenigen zwingen, die von ihnen Gericht haben, daß sie dem Recht gemäß richten und nichts von der Buße erlassen, die ihnen durch Urteil zugesprochen wird. Wir setzen und gebieten, daß kein Richter jemanden (anders) in die Acht tue als öffentlich und daß kein Richter jemanden aus der Acht entlasse, er habe sich denn Gewißheit darüber verschafft, daß dem Kläger nach des Landes Gewohnheit Recht gesprochen werde. Tut dies der Richter nicht, dann soll der Kaiser darüber richten, wie es Recht ist. Wir erlassen und verordnen: Was jedem Richter an Gewette zusteht, wenn er den Geächteten aus der Acht entläßt, daß er dies nehme und nicht erlasse, damit die Leute umso ungerner in die Acht kommen. Wir wollen auch von unserem Recht nichts erlassen. Wir verbieten nachdrücklich, daß jemand irgendeinen Muntmann habe. Wir setzen und gebieten, daß man die Pfahlbürger allenthalben aufgebe. Wir wollen auch in unseren Städten keine haben und wollen auch nicht, daß jemand anders sie habe. Wir verbieten bei unserer Huld, daß irgend jemand einen anderen um irgendwelchen Gutes durch das Land geleite, es sei denn, er habe das Geleitrecht vom Reich. Wir setzen und gebieten, daß niemand einen Geächteten bei sich aufnehme oder beherberge. Wer das tut, wird er dessen überführt, wie es Recht ist, so ist er gleicherweise in Schuld und man soll über ihn richten wie über einen Geächteten. Macht er sich aber vor Gericht von der Anklage frei, wie es Recht ist, mit sieben gerichtsfähigen Männern durch Eid auf die Reliquien, daß er nichts davon wisse, daß er (den er beherbergt hat) ein Geächteter war, so soll er unschuldig sein. Wo immer man den Geächteten ausweist oder angreift, soll diesen niemand schützen. Wer immer ihn verteidigt, wird er dessen überführt, wie es Recht ist, daß er ihn wissentlich geschützt hat, der soll gleicherweise in Schuld sein, und man soll über ihn richten wie über einen Geächteten. In welche Stadt der Geächtete kommt, den soll man dort nicht aufnehmen, und wer ihm Böses zufügt, das soll niemand wehren. Ihm soll niemand etwas verkaufen noch schenken, und es soll ihm niemand etwas abkaufen, und man soll ihn meiden in allen Dingen. Nimmt eine Stadt ihn gemeinschaftlich und wissentlich auf, ist sie ummauert, der Richter, in dessen Gerichtsbezirk sie liegt, der soll sie (die Mauern) niederbrechen. Über den Wirt, der ihn aufnimmt, soll man wie über einen Geächteten richten und sein Haus zerstören. Ist die Stadt nicht ummauert, so soll sie der Richter niederbrennen. Dies soll niemand verwehren. Widersetzt sich die Stadt, so sind sie und ihre Einwohner rechtlos. Kann dies der Richter nicht tun, so soll man es dem Kaiser bekannt machen und soll er es tun kraft seiner kaiserlichen Gewalt.

Von des Kaisers Hofrichter.

Wir setzen, daß unser Hof einen Hofrichter habe, der freien Standes sei. Der soll mindestens ein Jahr im Amt bleiben, wenn er sich gut und gerecht verhält. Er soll jeden Tag zu Gericht sitzen außer an Sonntagen und an anderen hohen Feiertagen. Und er soll allen Leuten Recht sprechen, die vor ihm klagen, und über alle Leute außer Fürsten und andere hochgestellte Personen, wenn es an ihr Leben oder an ihr Recht oder an ihre Ehre geht, an ihr Erbe oder an ihr Lehen oder an eine andere große Sache. Die wollen wir uns selbst vorbehalten. Er soll niemanden in die Acht tun noch daraus entlassen. Das wollen wir selbst tun. Er soll niemandem einen anderen Gerichtstermin ansetzen, er tue es denn auf unser ausdrückliches Gebot hin. Der Richter soll auf die Reliquien schwören, daß er von niemandem irgendein Gut nehme um eines Urteils willen, noch durch Liebe oder Leid, Bitte oder Drohung anders richte als nach Recht, und wie ihm geurteilt wird und wie er es mit seinem Verstand am allerbesten vermag, ohne jeden Falsch. Der Richter soll alle Gewette, die ihm gezahlt und vor ihm beklagt werden, von denjenigen nehmen, die aus der Acht kommen, und davon nichts erlassen, damit man desto ungerner in die Acht komme. Diese Gewette geben wir dem Richter, damit er desto bereitwilliger richte und auch von niemandem irgendein anderes Gut für das Urteil nehme. Derselbe Richter soll einen Schreiber haben, der alle aufschreibe, die in die Acht kommen, und auf wessen Klage hin sie in die Acht kommen, und die Streitsache, um derentwillen sie dahinein gekommen sind, und die Namen derjenigen, die aus der Acht kommen, und die Sache, wegen der sie aus der Acht kommen, und an welchem Tag sie aus der Acht kommen. Und er soll die Bürgen aufschreiben, die dem Kläger gestellt werden, woher sie stammen und wie sie heißen. Und er soll die Bürgschaft aufschreiben, die man dem Kläger nach der Gewohnheit des Landes stellt. Und er soll alle die Namen derer aufschreiben, die als landschädliche Leute beklagt werden, und wie und durch wen sie aus der Anschuldigung freikommen. Und er soll aufschreiben, wenn sie zu ihrem Recht und (wenn sie) aus der Acht kommen, so tilge er ihre Namen. Er schreibe alle die Urteile auf, die von großen Rechtsstreitigkeiten vor uns vereinigt werden mit dem Zweck, daß man in solchen Streitsachen dieselben Urteile zur Verfügung habe. Und er soll das Land aufschreiben, wo dieselben Urteile vereinigt werden. Derselbe Schreiber soll alle die Urkunden an sich nehmen, um die geklagt worden ist. Und er soll keine andere Beschäftigung haben. Derselbe Schreiber soll auf die Reliquien schwören, daß er weder aus Liebe noch Leid noch um einer Belohnung willen oder irgendeiner anderen Sache schreibe noch handle in seinem Amt, außer was Recht ist, wie er es am besten zu verstehen vermag. Dies haben wir deshalb verfügt, weil es uns nützlich erscheint und gut all denen, die sich in unserem Reich aufhalten, und namentlich allen Leuten, die wir selbst nicht schnell ereichen können wegen unserer mannigfachen Verpflichtungen. Derselbe Schreiber soll ein Laie sein, damit - wenn er anderes tue als das, was Recht ist - es ihm an das Leben gehe.

Von geistlichen Angelegenheiten.

Wir gebieten, daß man in Städten und Dörfern allenthalben in unserem Reich in geistlichen Angelegenheiten der Bischöfe, Erzpriester und Leutepriester Recht und Gebot halte und daß sich niemand ihnen widersetze, mit keiner Gewalt.

Von den Vögten der Gotteshäuser.

Wir setzen und gebieten als recht und beständig, daß allen Gotteshäusern Vögte vorstehen und sie so beschirmen in ihren Vogteien, wie es Gott wohlgefällt, und sie damit auch unser Wohlwollen behalten, und so auf die Gotteshäuser achthaben, über die ihre Vogtei besteht, daß keine Klage von ihnen kommt. Wer das nicht tut, kommt es zur Klage vor uns, wir werden über den Vogt so hart richten, daß wir ihn in nichts daran schonen. Wir verbieten bei unserer Huld, daß jemand um der Schuld des Vogtes willen oder um ihm zu schaden das Gut der Gotteshäuser, die zu seiner Vogtei gehören, weder brandschatze, raube noch pfände. Wer es dennoch tut, dem Vogt zu Schaden, wird er dessen überführt, wie es Recht ist, den soll man in die Acht tun und soll ihn nicht aus der Acht entlassen, er vergelte denn den Schaden dreifach, wie es Recht ist. Und es sollen zwei Teile an das Gotteshaus und der dritte Teil an den Vogt fallen. Wir verbieten, daß jemand ohne des Richters Erlaubnis pfände. Wer es dennoch tut, über den soll man richten wie über einen Räuber.

Von dem, der Raubgut kauft.

Wir setzen und gebieten: Wer wissentlich Geraubtes kauft oder Diebesgut oder wer Räuber oder einen Dieb wissentlich aufnimmt und in seinem Hause verköstigt, und wenn es keine Geächteten sind, wird er dessen überführt, wie es Recht ist, sogleich soll er jenem sein Gut, dem es genommen ist, zweifach vergelten, es sei Diebesgut oder Geraubtes. Wird er aber dessen überführt, wie es Recht ist, daß er dies zum zweiten Mal getan hat, handelt es sich um Geraubtes, man richte über ihn wie über einen Räuber; handelt es sich um Diebesgut, man soll über ihn richten wie über einen Dieb.

Von der Herren Geburt.

Nun vernehmt von der Herkunft der Herren in dem Lande Sachsen. Der von Anhalt und die von Brandenburg und die von Orlamünde und die Markgrafen von Meißen und die von Brehne, diese Fürsten sind alle Schwaben. Unter den freien Herren sind Schwaben die von Hakeborn und die von Gneiz und die von Mücheln. Unter des Reiches Schöffen sind Schwaben die von Dröbel, die von Eisdorf, Heinrich Judas von Schneidlingen, der Vogt Albrecht von Spandau und Alberich und Konrad von Schneidlingen, und Schrapen, Junker von Gersleben, Anno von Jerdingsdorf, Hermann von Mehringen, Heidolfs Kinder von Winningen und die von Seedorf. Die Landgrafen von Thüringen sind Franken, und die von Regenstein und die von Blankenburg und die Burggrafen von Wettin und die von Klöden und die von Krosick und die von Kottbus, die sind alle Franken. Die von Braunschweig und die von Lüneburg und die von Poppenburg und die von Osterburg und die von Altenhausen sind Schwaben. Und die von Wernigerode und die von Arnstein und die von Biesenrode und die von Emersleben und die Burggrafen von Giebichenstein und der Domvogt von Halberstadt und die von Suselitz und die von Lichtenberg und die von Dobin, diese sind alle geborene Schwaben. Die Herzöge von Lüneburg und ihr Geschlecht sind alle geborene Sachsen; dazu alle die freien Herren und Schöffen, die in Sachsen wohnhaft sind und die mir zu meiner Zeit bekannt sind, ohne diejenigen, die hiervor genannt sind. Jeder Bischof, der vom Kaiser im Land Sachsen mit einem Fahnenlehen belehnt ist und den Heerschild davon hat, wird Sachse genannt, ganz gleich aus welchem Land er auch immer stammt. Und er kann wohl Urteil finden und einem Urteil zustimmen und Fürsprech sein zu Lehenrecht und zu Landrecht vor dem Kaiser für jedermann, vorausgesetzt, es geht nicht um Todes- der Leibesstrafe, und sonst nirgends zu Land- noch zu Lehenrecht.

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