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Die Gesetze des Gunter

Wir, Gunter, von Gottesgnaden König von Trawonien, geben unseren Untertanen und dem Reich folgendes Gesetz. Dies tun wir, um allen, die sich rechtens in unserem Reiche aufhalten, durch unsere Weisheit und Güte ein gottesgefälliges und zivilisiertes Leben zu bieten. Ein jeder sei sich gewiß, dass wir und unsere Vasallen für dieses Recht einstehen. Ein jeder hat dies Gesetz zu wahren und zu ehren. Da wir ein friedliebender und weiser König sind, laßt Euch gesagt sein, dass sich alle in unserem Reich in Ihrem Glauben frei bewegen dürfen, so lange dieser Glaube und seien Praktiken nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen.

Derjenige, der Verrat begeht an der Krone oder der Person des Königs, soll auf schrecklichste und ehrenrührigste Weise dem Tode überantwortet werden. Sein Hab und Gut gehen an die Krone und ihm werden alle ihm verliehenen Titel aberkannt. Zur Abschreckung und Anprangerung sollen seine sterblichen Überreste dem Volke nicht unter sieben Tagen vorgeführt werden.

Derjenige, der sich Informationen geheimer Art oder Staatsgeschicke betreffende Informationen zueignet und diese bewußt Dritten zugängig macht, ist der Spionage schuldig. Derjenige, welcher durch aktive Tat oder durch Unterstützung Dritter dem Reich, Einrichtungen des Reiches oder militärischem Gerät Schaden zufügt, ist der Sabotage schuldig. Beide Personen sollen gleich dem Verräter gerichtet und behandelt werden.

Derjenige, welcher das gemeine Volk wider die Krone und dem Reich aufwiegelt und zum Aufstand aufruft, ist der Anstiftung zum Aufruhr schuldig. So es zu schweren Verwüstungen kommt, ist dem Aufrührer Zwangsarbeit nicht unter fünf Jahren aufzuerlegen. So es zu Kämpfen und Plünderungen oder Besetzungen kommt, so steht Verbannung und Vogelfreiheit.

Derjenige, der wissentlich im Angesicht der königlichen Gerichtsbarkeit auf Eid die Unwahrheit spricht, oder wider seinen Nächsten falsches Zeugnis ablegt, soll vom Gericht in angemessener Art bestraft werden.

Derjenige, der sich zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil anderer Titel und Würden ungerechtfertigt anmaßt, unrechtmäßig aneignet oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen verliehen bekommt, ist über den Zeitraum von sieben Tagen an den Pranger zu stellen und die Hälfte seiner Habe wird konfisziert. So derjenige sich mit Titel und Würden einer sehr einflußreichen Persönlichkeit mit Einfluß auf das Volk anmaßt, so wird ihm dies als Aufhetzung ausgelegt und er unterliegt ebensolcher Strafe.

Derjenige, der einem von der Krone bestellten Offiziellen durch Gaben materieller oder sonstiger Art geneigt machen will, ist der Bestechung schuldig. Es soll ein zehnt seiner gesamten Habe gepfändet werden.
So das Vorgehen in grenzenloser Offenheit und Schamlosigkeit erfolgt, soll er den Pranger küssen, sowie Zwangsarbeit bis zu fünf Jahren leisten.

Derjenige, der das Reichssiegel oder gesiegelte Dokumente oder Münzen fälscht, verändert oder mißbräuchlich benutzt, soll meinem Bann unterliegen und einem jeden steht es frei, ihn zu erschlagen wie das niedere Gewürm, das er ist. Sein Hab und Gut ist zu pfänden.

Derjenige, der seinen schuldigen Steuerteil wissentlich unterschlägt, soll nach Schwere seines Vergehens den Pranger küssen, in den Schuldturm geworfen werden Zwangsarbeit leisten und seien Habe der Pfändung unterliegen.

Derjenige der sich dunklen Kräften verschrieben hat und in ihrem Namen Beschwörungen jedweder Art ausübt, besonders den Umgang mit Dämonen und Untoten, Ausübung dunkler Kulte, Menschenopfer, Blut- und Beherrschungsmagie und magische Beeinflussung von Personen, ist der Schwarzmagie schuldig. Diese Person unterliegt meinem Bann und soll in unserem Land keinen Frieden mehr haben. In schweren fällen ist das Urteil Tod durch Verbrennen. Vorher soll er der hochnotpeinlichen Befragung unterzogen werden um seine Kumpanen kundzutun.

Derjenige, der Monster und Ungeheuer, wie Golems und Chimären besitzt oder erschafft, soll die Hälfte seiner Habe gepfändet werden und die Formeln und Gerätschaften sollen gepfändet werden.
So die gehaltenen Monstren geeignet sind, die Gesellschaft zu gefährden, soll der Besitzer die Bastonde nicht unter dreißig Schlägen erhalten. In schwersten Fällen soll der Richter darauf achten, ob nicht schwarzmagische Praktiken durchgeführt worden sind.

Derjenige, bei dem unheilige Artefakte und Symbole verachtungswürdiger Gottheiten, sowie magisch veränderte oder unheilige Waffen oder Objekte aufgefunden werden, soll die gesamte Habe genommen werden und er unterliegt meinem Bann. Vorher soll er der hochnotpeinlichen Befragung unterzogen werden, um Straftaten übler Art aufzudecken. So jemand höchstgefährliche und von ihm nicht kontrollierbare Objekte jedweder Art einführt ohne für eine entsprechende Vorsorge durch dazu befähigte Personen gesorgt zu haben, soll das Objekt eingezogen werden und mindestens die Hälfte seiner Habe. So er nicht um die Bedeutung er in seinem Besitz befindlichen Artefakte wußte, sollen diese ihm genommen werden und derjenige soll durch Offizielle belehrt werden.

Derjenige, der eine Person magisch beeinflußt zum Zwecke, dieser Person Handlungen gegen ihren Willen und Moral aufzuzwingen, und dadurch Dritte zu Schaden kommen, soll verbannt werden und ist vogelfrei. So das Opfer nicht zu Schaden kommt, weder an Moral, noch an Gesundheit, jedoch es zu Nutzen des Magiers benutzt wurde, soll der Übeltäter verbannt werden. So die Beeinflussung einem höheren Ziel diente oder zur Verteidigung des Magiers gegen eine Angriff, so soll ihm ein Zehnt seiner Habe gepfändet werden.

Derjenige, der in böser und vorsätzlicher Absicht Dorfbrunnen, Quellen, Tränken oder Flüsse, sowie Kornspeicher oder Lebensmittelvorräte jedweder Art vergiftet oder ungenießbar macht, soll durch Verzehr oder Zuführung der von ihm vergifteten Mittel dem Tode überantwortet werden.

Derjenige, der einem Anderen in hinterhältiger Weise das Leben nimmt ist ein Mörder. Er soll sofortigst gehängt werden.

Derjenige, der einen anderen versklavt, soll die Hälfte seiner Habe gepfändet werden und dem Opfer zugeeignet. So dies nicht möglich ist oder im Ermessen des Richters soll der Übeltäter für die Hälfte eines Jahres Fron bei seinem Opfer leisten oder Zwangsarbeit nicht unter zwei Jahren.

Derjenige, der einen anderen mit Waffengewalt oder unter Drohung von Gewalt gegen seine Person oder andere seines Besitzes beraubt, soll gehenkt werden.

Derjenige, der öffentlich störend pöbelt oder vandaliert, soll in Gewahrsam genommen werden und am Tage darauf am Pranger stehen.

Derjenige, der einem andren sein Hab und Gut nimmt, ist ein Dieb. Fürderhin soll ein Ohr als Zeichen seiner Schande abgeschnitten werden. So er auch hieraus nicht lernt, soll er zum Tode verurteilt werden.

Derjenige, der einem anderen Schaden zufügt an Hab und Gut, soll Entschädigung leisten. So er dies willentlich tut, soll er noch zwei Tage am Pranger stehen oder die Bastonde empfangen nicht unter zwanzig Hieben.

Derjenige, der sich böswillig unter Vortäuschung falscher Wahrheiten Hab und Gut anderer einschleicht oder dieses versucht, ist ein Betrüger. Somit soll er die Hälfte seiner Habe ihm genommen werden und ihm soll mit der Peitsche oder dem Stock der Rücken aufgerissen werden und am Pranger soll er stehen.

Derjenige, der unrechten Handel treibt mit Diebesgut und Konterbanden, soll wie ein Dieb behandelt werden. So es sich um verbotene Objekte mystischer oder unheiliger Art handelt et cetera, soll er auch nach diesem Gesetz verurteilt werden.

Diejenigen, die sich zum Zwecke der unrechtmäßigen Aneignung von Hab und Gut anderer zu Banden zusammenschließen brechen meinen Frieden im Land und unterliegen einem Bann. So sie ergriffen werden bei ihrem Tun, sollen sie gemartert werden und danach an einer Wegkreuzung erhängt werden. Bei nachgewiesener Mitgliedschaft in einer Räuberbande ohne anderen Schuldnachweis sind sie zu mindestens fünf Jahren Zwangsarbeit zu verurteilen. Auch ihnen soll als Mal ein Ohr abgeschnitten werden.

Derjenige, der meinen Frieden bricht, durch Landstreicherei und Herumlungern und Betteln, soll mit Hieben und Schlägen vertrieben werden. So er Bütteln oder anderen des Öfteren durch solches Tun auffällig wird, soll er zu einem halben Jahr Zwangsarbeit verurteilt werden oder bei Eignung auf mindestens zwei Jahre rekrutiert.

Derjenige, der einen anderen tötet um sich zu verteidigen, obgleich geringere Mittel ausreichend gewesen wären, unterliegt meinem Bann.

Derjenige der eine andren im Ehrenhändel tötet und folgend von den Hinterbliebenen angeklagt wird, soll Zwangsarbeit leisten oder rekrutiert werden nicht unter acht Jahren.

Derjenige, der einem Anderen Schaden an Leib und Gesundheit tut, soll den Pranger küssen und körperlich gezüchtigt werden. In schweren Fällen soll dem Opfer die Hälfte seiner Habe übereignet werden. So dies nicht möglich ist, soll er Zwangsarbeit leisten von mindestens einem halben Jahr.

GUNTER

Gezeichnet Gunter, König zu Trawonien, Verteidiger des Landes und des Glaubens.


CategoryProklamation
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